§ 142 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 142 Treuhänder in der Lebensversicherung


§ 142 wird in 8 Vorschriften zitiert

1Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlossenen Lebensversicherungsverträgen die Prämien mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge geändert werden können, dürfen entsprechende Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat. 2Für den Treuhänder gilt § 157 Absatz 1 und 2 entsprechend. 3Die Mitwirkung des Treuhänders entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

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Zitierungen von § 142 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 142 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... Geschäfte betreiben; 5. von den Vorschriften für einzelne Zweige die §§ 142 , 144, 146, 147, 149 und 150 Absatz 1 bis 3, § 152 Absatz 1 bis 4, die §§ 155 und ...
§ 161 VAG Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (vom 06.11.2015)
... Prämie übernehmen, gelten die §§ 138, 139, 140 Absatz 1, die §§ 141, 142 und 145 Absatz 4 sowie § 336 entsprechend. (2) Unverzüglich nach Aufnahme des ...
§ 192 VAG Rechte von Minderheiten
... (§ 93 Absatz 4 Satz 3, § 117 Absatz 4, § 120 Absatz 1, §§ 122, 142 Absatz 2 und 4, §§ 147, 258 Absatz 2 Satz 3 sowie § 260 Absatz 1 Satz 1 und Absatz ...
§ 222 VAG Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge (vom 29.12.2020)
... §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142 , 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des § 39 ... dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Für den Treuhänder gelten die §§ 142 und 157 Absatz 3 entsprechend. (7) Mit der Anordnung der Bestandsübertragung auf ...
§ 234 VAG Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen (vom 01.01.2022)
... auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Treuhänder nach § 142 muss auch über ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ... ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt in diesen Fällen nicht. (7) Enthält die Satzung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Artikel 1 EbAVUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... der auf Grund des § 88 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. Der Treuhänder nach § 142 muss auch über ausreichende Kenntnisse im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ... soweit ihnen ein von der Aufsichtsbehörde genehmigter Geschäftsplan zugrunde liegt. § 142 gilt in diesen Fällen nicht." 25. Nach § 234 werden die folgenden ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 6 RiG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... §§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11, § 88 Absatz 3, die §§ 124, 138, 139, 141, 142 , 143 zweiter Halbsatz, die §§ 146 bis 160 und 336 sowie die auf Grundlage des § 39 ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 09.12.2015 BGBl. I S. 2331
Artikel 1 17. FinDAGKostVÄndV
... 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG; § 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 212 Absatz 1, ...


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