§ 182 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen


§ 182 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Satzung soll bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben werden dürfen, insbesondere, inwieweit zuvor andere Deckungsmittel wie Gründungsstock oder Rücklagen verwendet werden müssen.

(2) Die Satzung soll ferner bestimmen, wie die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.

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Zitierungen von § 182 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 182 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 210 VAG Kleinere Vereine
... 1, § 174 Absatz 1, die §§ 175, 176 und 177 Absatz 1, die §§ 178 bis 182 und 183 Absatz 1, § 188 Absatz 1 Satz 1, die §§ 193, 194 und 195 Absatz 1 bis 3, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 29 PrüfV Beurteilung der Vermögenslage
... und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , 3. Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der ...


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