(1) 1Bei der Eintragung ins Handelsregister sind anzugeben:
- 1.
- die Firma und der Sitz des Vereins,
- 2.
- die Versicherungszweige, auf die sich der Betrieb erstrecken soll,
- 3.
- die Höhe des Gründungsstocks,
- 4.
- der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist, und
- 5.
- die Vorstandsmitglieder.
2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.
(2) Bestimmt die Satzung etwas über die Dauer des Vereins, so ist auch das einzutragen.
§ 196 VAG Eintragung der Satzungsänderung ... Änderung verwiesen werden, es sei denn, die Änderung betrifft die Angaben nach § 187. (3) Die Änderung wirkt nicht, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirk der ...