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§ 198 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 198 Auflösung des Vereins



Der Verein wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit,

2.
durch Beschluss der obersten Vertretung,

3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins oder

4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.



 

Zitierungen von § 198 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 198 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 199 VAG Auflösungsbeschluss
... Der Beschluss nach § 198 Nummer 2 bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts ...
§ 202 VAG Anmeldung der Auflösung
... in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 198 Nummer 3 und 4. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund ...
§ 210 VAG Kleinere Vereine
... 188 Absatz 1 Satz 1, die §§ 193, 194 und 195 Absatz 1 bis 3, die §§ 197, 198 und 199 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie die §§ 200, 205 und 207 bis 209. ...