§ 201 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 201 Verlust der Mitgliedschaft


§ 201 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mitglied eines übernehmenden Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Verlust eine angemessene Barabfindung zu. 2Sie muss die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 200 berücksichtigen.

(2) Der Verein kann beschließen, dass dieser Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die dem Verein seit mindestens drei Monaten vor dem Beschluss angehören.

(3) 1Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfindung in gleicher Höhe. 2Eine andere Verteilung kann nur nach einem oder mehreren der folgenden Maßstäbe festgesetzt werden:

1.
der Höhe der Versicherungssumme,

2.
der Höhe der Beiträge,

3.
der Höhe der Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung,

4.
dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maßstab für die Verteilung des Überschusses,

5.
dem in der Satzung des Vereins bestimmten Maßstab für die Verteilung des Vermögens und

6.
der Dauer der Mitgliedschaft.

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Zitierungen von § 201 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 201 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 200 VAG Bestandsübertragung
... Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe einer Abfindung nach § 201 zu beschließen. In dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen, nach ...


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