1Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Dies gilt nicht in den Fällen des §
198 Nummer 3 und 4.
3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen; die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat dem Registergericht eine beglaubigte Abschrift des Eröffnungsbeschlusses oder eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte Abschrift des den Eröffnungsantrag ablehnenden Beschlusses zu übersenden.