(1)
1Ist ein Erstversicherungsunternehmen an einem anderen Unternehmen, das nicht der Aufsicht unterliegt, beteiligt und ist die Beteiligung nach ihrer Art oder ihrem Umfang geeignet, das Versicherungsunternehmen zu gefährden, so kann die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung der Beteiligung untersagen oder nur unter der Bedingung gestatten, dass sich das Unternehmen nach §
341k des
Handelsgesetzbuchs sowie nach den §§
35 und
36 dieses Gesetzes auf seine Kosten oder auf Kosten des Versicherungsunternehmens prüfen lässt.
2Verweigert das Unternehmen dies oder ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Beteiligung, so hat die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen die Fortsetzung zu untersagen.
(2) Als Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 gilt es auch, wenn ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des Versicherungsunternehmens auf die Geschäftsführung eines anderen Unternehmens maßgebenden Einfluss ausübt oder auszuüben in der Lage ist.
§ 1 VAG Geltungsbereich ... 1, § 38 Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302 , 305 bis 307, §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht ... 13, 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302 , 305 bis 307, 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung ...
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
§ 29 PrüfV Beurteilung der Vermögenslage ... Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer, 4. Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes , 5. Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren, 6. den Inhalt der ...