§ 346 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 346 VAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 212 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 13.01.2019) ... § 301 und 8. von den Übergangs- und Schlussbestimmungen die §§ 340 bis 352. (3) Die folgenden Vorschriften gelten mit der allgemeinen Maßgabe, dass ...
§ 234f VAG Allgemeines (vom 01.02.2019) ... 133, 134 Absatz 4 und 5, die §§ 301 und 304 Absatz 1 Nummer 2 sowie die §§ 341 bis 352. (2) An die Stelle der §§ 89 bis 123 tritt § 234g ...
§ 350 VAG Gruppenvorschriften ... des § 250 sind auf Gruppenebene die §§ 345 bis 347 und 351 und 352 entsprechend anzuwenden. Wenn das oberste beteiligte ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAbwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 17 SchwFinBG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie folgt gefasst: „§ 346 (weggefallen)". 2. In § 35 ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 346 wie folgt gefasst: „ § 346 (weggefallen) ". 2. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird nach der Angabe „18 bis ... 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen." 5. § 346 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
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