Anlage 2 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Umfasst die Zulassung zugleich

1.
Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung „Kraftfahrtversicherung" erteilt;

2.
Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung „See- und Transportversicherung" erteilt;

3.
Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung „Luftfahrtversicherung" erteilt;

4.
die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung „Feuer- und andere Sachschäden" erteilt;

5.
die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung „Haftpflicht" erteilt;

6.
die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung „Kredit und Kaution" erteilt;

7.
die Nummern 1, 3 bis 13 und 16, so wird sie unter der Bezeichnung „Schaden- und Unfallversicherung" erteilt.

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Zitierungen von Anlage 2 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 VAG Umfang der Erlaubnis
... Erlaubnis kann auch für mehrere Versicherungssparten gemeinsam unter den in der Anlage 2 genannten Bezeichnungen erteilt werden. (3) Unternehmen, die ...


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