Anlage 3 - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)


Anlage 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

1. Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR)

 
Die in § 100 dargelegte Basissolvabilitätskapitalanforderung wird wie folgt ermittelt:

Formel Berechnung der Basissolvabilitätskapitalanforderung (BSCR) (BGBl. 2015 I S. 558)


 
wobei SCRi das Risikomodul i und SCRj das Risikomodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNichtleben: Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRLeben: Lebensversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRKranken: Krankenversicherungstechnisches Risikomodul;

SCRMarkt: Risikomodul Marktrisiken;

SCRAusfall: Risikomodul Gegenparteiausfall.

Der Faktor „Corr i, j" steht für die Angaben in Zeile i und Spalte j der folgenden Korrelationsmatrix:

i \ j MarktGegenpartei-
ausfall
Lebens-
versicherung
Kranken-
versicherung
Nicht-Lebens-
versicherung
Markt10.250.250.250.25
Gegenparteiausfall0.2510.250.250.5
Lebensversicherung0.250.2510.250
Krankenversicherung0.250.250.2510
Nicht-Lebensversicherung0.250.5001


2. Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls

 
Das in § 101 genannte nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

Formel Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikomoduls (BGBl. 2015 I S. 558)


 
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRNL-Prämien/Rückstellung: Untermodul Nichtlebensversicherungprämien- und -reserverisiko;

SCRNL-Katastrophen: Untermodul Nichtlebenskatastrophenrisiko.

3. Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls

 
Das in § 102 genannte lebensversicherungstechnische Risikomodul errechnet sich wie folgt:

Formel Berechnung des lebensversicherungstechnischen Risikomoduls (BGBl. 2015 I S. 558)


 
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRSterblichkeit: Untermodul Sterblichkeitsrisiko;

SCRLanglebigkeit: Untermodul Langlebigkeitsrisiko;

SCRInvalidität: Untermodul Invaliditäts-/Morbiditätsrisiko;

SCRLV-Kosten: Untermodul Lebensversicherungskostenrisiko;

SCRRevision: Untermodul Revisionsrisiko;

SCRStorno: Untermodul Stornorisiko;

SCRLV-Katastrophen: Untermodul Lebensversicherungskatastrophenrisiko.

4. Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken

 
Struktur des Risikomoduls Marktrisiken

Das in § 104 genannte Marktrisikomodul errechnet sich wie folgt:

Formel Berechnung des Risikomoduls Marktrisiken (BGBl. 2015 I S. 559)


 
wobei SCRi das Untermodul i und SCRj das Untermodul j bezeichnet; „i, j" bedeutet, dass in der Summe alle möglichen Kombinationen von i und j erfasst sein sollten. Bei der Berechnung treten an die Stelle von SCRi und SCRj:

SCRZins: Untermodul Zinsänderungsrisiko;

SCRAktien: Untermodul Aktienrisiko;

SCRImmobilien: Untermodul Immobilienrisiko;

SCRSpread: Untermodul Spread-Risiko;

SCRKonzentration: Untermodul Marktrisikokonzentrationen;

SCRWechselkurs: Untermodul Wechselkursrisiko.

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Zitierungen von Anlage 3 VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 100 VAG Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung
... umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage 3 aggregiert werden. Sie umfasst mindestens die folgenden Risikomodule: 1. das ...
§ 101 VAG Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
...  (2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige Risiko eines ...
§ 102 VAG Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
...  (2) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen für mindestens dasjenige Risiko eines ...
§ 104 VAG Marktrisikomodul
... widerzuspiegeln. (2) Das Marktrisikomodul wird gemäß der Anlage 3 berechnet als eine Kombination der Kapitalanforderungen im Hinblick auf die Sensitivität der ...


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