§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung
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1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit
§ 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.
Frühere Fassungen von § 15a VAG
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interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
Zitat in folgenden NormenVerordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 4 VersImmoDarlSachkV Subdelegation (vom 13.01.2019) ... für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFinanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... „48 und 51" durch die Wörter „48 bis 49 und 51" und die Angabe „ § 15a Absatz 1 " durch die Wörter „§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6" ersetzt. ... bis 49 und 51" und die Angabe „§ 15a Absatz 1" durch die Wörter „ § 15a Absatz 1 , § 25 Absatz 6" ersetzt. 10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 15 WohnImmoKredRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung". b) Der Angabe zu ... Wohnimmobilienkreditverträge" angefügt. 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; ... 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung (1) Für die Vergabe ... Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, außerdem § 15a Absatz 1" eingefügt. 5. § 295 wird wie folgt geändert: ...
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