§ 15a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung


§ 15a hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 4 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz G. v. 6. Juni 2017 BGBl. I S. 1495 m.W.v. 10. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 15a VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 4 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
aktuell vorher 21.03.2016Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 15 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396
aktuellvor 17.03.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15a VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, außerdem § 15a Absatz 1 , § 25 Absatz 6; 4. von den Vorschriften über die Verhinderung von ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
 
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Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)
V. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2765; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
§ 1 VersImmoDarlSachkV Sachkunde der mit der Kreditvergabe befassten Mitarbeiter
... Mitarbeiter der Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds müssen über die in § 15a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des ...
§ 4 VersImmoDarlSachkV Subdelegation (vom 13.01.2019)
... für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 15a Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zu ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 16 WohnImmoKredRLUG Inkrafttreten
... 3 § 18a Absatz 11 des Kreditwesengesetzes und 4. in Artikel 15 Nummer 2 § 15a Absatz 2 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Angabe „§ 61" durch die Angabe „§ 57" ersetzt. 5. Dem § 15a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
Artikel 2 VersVertrRÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... „48 und 51" durch die Wörter „48 bis 49 und 51" und die Angabe „ § 15a Absatz 1 " durch die Wörter „§ 15a Absatz 1, § 25 Absatz 6" ersetzt.  ... bis 49 und 51" und die Angabe „§ 15a Absatz 1" durch die Wörter „ § 15a Absatz 1 , § 25 Absatz 6" ersetzt. 10. § 212 Absatz 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 15 WohnImmoKredRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung". b) Der Angabe zu ... Wohnimmobilienkreditverträge" angefügt. 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; ... 2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: „ § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung (1) Für die Vergabe ... Unternehmen, die ihre Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, außerdem § 15a Absatz 1" eingefügt. 5. § 295 wird wie folgt geändert:  ...


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