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§ 43a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung



(1) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen,

1.
die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 294 Absatz 2 Satz 3 und 4 benötigt oder

2.
die sie gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48), die durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1) geändert worden ist, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung stellen muss.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen, die jeweils nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die Berichtspflichten nach Absatz 1 begründen und den Inhalt, die Form der zu übermittelnden Informationen sowie die Frist für die Einreichung bei der Bundesanstalt festlegen. 2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.





 

Frühere Fassungen von § 43a VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2017Artikel 4 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
vom 06.06.2017 BGBl. I S. 1495

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43a VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... ausdehnt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 43a Absatz 1 , § 44 Satz 1, § 293 Absatz 2 oder § 306 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 ... vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 4 FinAREG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung". ... die Wörter „Satz 3 Nummer 5" ersetzt. 9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der ... ersetzt. 9. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: „ § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung  ... Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird vor der Angabe „§ 44 Satz 1" die Angabe „ § 43a Absatz 1 ," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. einer Rechtsverordnung nach § 43a Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...