§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
§ 188 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes und
§ 189 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes in der jeweils vom 12. August 2021 an geltenden Fassung des
Aktiengesetzes sind erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 358 VAG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 13 FüPoG II Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... wird nach der Angabe zu § 357 folgende Angabe eingefügt: „ § 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für ... in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst". 2. Folgender § 358 wird angefügt: „§ 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur ... Dienst". 2. Folgender § 358 wird angefügt: „ § 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für ...
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