Änderung § 15a VAG vom 10.06.2017

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§ 15a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 15a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2 Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.



(heute geltende Fassung) 



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