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Änderung § 356 VAG vom 25.06.2017

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§ 356 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 356 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
 
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§ 356 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8


vorherige Änderung

 


1 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. 2 § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2018 beginnt.