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Änderung § 4 VAG vom 26.06.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 4 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 17 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Feststellung der Aufsichtspflicht


(Text alte Fassung)

1 Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3 Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.

(Text neue Fassung)

1 Dass ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. 2 Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. 3 Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer erneuten Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht entgegen.