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Änderung § 259 VAG vom 26.06.2021

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§ 259 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2021 geltenden Fassung
§ 259 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 Abs. 17 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990

(Textabschnitt unverändert)

§ 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierhandelsunternehmen oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. 2 Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. 3 Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. 2 Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. 3 Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. 2 Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.