Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 36 VAG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 VAG, alle Änderungen durch Artikel 7 FISG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des VAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 36 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Aufsichtsrat bestimmten Abschlussprüfer anzuzeigen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. 3 Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. 4 In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich den vom Versicherungsunternehmen gewählten Abschlussprüfer anzuzeigen. 2 Die Aufsichtsbehörde kann, wenn sie gegen den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses Bedenken hat, verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. 3 Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen den neuen Abschlussprüfer Bedenken, so hat sie den Abschlussprüfer selbst zu bestimmen. 4 In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag unverzüglich dem von der Aufsichtsbehörde bestimmten Prüfer zu erteilen haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die auf Grund des § 330 Absatz 1, 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs und der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnung von der Verpflichtung befreit sind, den Jahresabschluss prüfen zu lassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige