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Änderung § 303a VAG vom 01.01.2022

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§ 303a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 303a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.

(Text neue Fassung)

1 In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 oder des § 308c Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die dort genannten Personen gegen die in § 120a Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes in Bezug genommenen Vorschriften verstoßen haben.

(heute geltende Fassung)