| § 306b VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung | § 306b VAG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 25 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
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(Text alte Fassung) § 306b (neu) | (Text neue Fassung)§ 306b Kontenevidenz |
1 Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. 2 § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. |