Änderung § 306b VAG vom 31.03.2026

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§ 306b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2026 geltenden Fassung
§ 306b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

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§ 306b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 306b Kontenevidenz


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1 Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. 2 § 24c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.




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