Änderung § 15a VAG vom 21.03.2016

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§ 15a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2016 geltenden Fassung
§ 15a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) (nicht belegt)

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

(Text neue Fassung)

(1) Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.




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