Änderung § 292 VAG vom 10.06.2017

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§ 292 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2017 geltenden Fassung
§ 292 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495

(Textabschnitt unverändert)

§ 292 Gruppeninterne Transaktionen


(Text alte Fassung)

1 Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. 2 Die §§ 274, 284 bis 287, 293 Absatz 1, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Haben ein oder mehrere Versicherungsunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, unterliegen die gruppeninternen Transaktionen zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft der allgemeinen Aufsicht. 2 Die §§ 274, 284 bis 287, § 298 Absatz 1, § 305 Absatz 1 Nummer 1 und § 328 sind entsprechend anzuwenden.




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