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Änderung § 303a VAG vom 25.06.2017

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§ 303a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.06.2017 geltenden Fassung
§ 303a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 303a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen


vorherige Änderung

 


In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)