Änderung § 52 VAG vom 26.06.2017

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§ 52 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 52 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 52 Verpflichtete Unternehmen


(Text alte Fassung)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen, soweit sie Geschäfte im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG betreiben oder soweit sie Unfallversicherungsverträge mit Prämienrückgewähr anbieten.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.

 



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