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Änderung § 54 VAG vom 26.06.2017

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§ 54 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2017 geltenden Fassung
§ 54 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 54 Vereinfachte Sorgfaltspflichten


(Text neue Fassung)

§ 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten


vorherige Änderung

(1) Soweit die Voraussetzungen des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Versicherungsunternehmen über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Versicherungsunternehmens auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden:

1. bei Geschäften im Sinne des § 52, wenn die Höhe
der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien 1.000 Euro nicht übersteigt oder wenn bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2.500 Euro beträgt;

2. bei Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die weder
eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können;

3. bei Rentensystemen, Pensionsplänen
oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen, wenn die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und den Begünstigten nicht gestattet ist, ihre Rechte an Dritte zu übertragen;

4. in sonstigen Fällen, wenn

a) der Vertrag in Schriftform vorliegt,

b) die betreffenden Transaktionen abgewickelt werden über ein Konto
des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem im Sinne des § 1 Absatz 6a des Geldwäschegesetzes gleichwertigen Drittstaat ansässiges Kreditinstitut,

c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion nicht anonym ist
und die rechtzeitige Anwendung von § 3 Absatz 2 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes ermöglicht,

d) im Vertrag ein maximaler Schwellenwert im Sinne der Nummer 1 festgesetzt wurde und

e)
die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden können, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen, und

5. bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über
die in Nummer 4 genannten Voraussetzungen hinaus

a)
die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

b) das Produkt oder
die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und

c) während
der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn einem Versicherungsunternehmen im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder
Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.

(3) Verpflichtete Unternehmen haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Aufsichtsbehörde erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten vorliegen.



(1) 1 Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes verpflichtet. 2 Soweit Bezugsberechtigte nach Merkmalen oder nach Kategorien oder auf andere Weise bestimmt werden, holt das verpflichtete Unternehmen ausreichende Informationen über diese ein, um sicherzustellen, dass es zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein wird, ihre Identität festzustellen und zu überprüfen. 3 Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer oder bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so haben die verpflichteten Unternehmen gegebenenfalls auch deren wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes zu identifizieren.

(2) 1 Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls in Bezug auf dessen wirtschaftlich Berechtigten zu erfüllen. 2 Abweichend von § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes stellen die verpflichteten Unternehmen im Fall einer ganz oder teilweise an einen Dritten erfolgten Abtretung einer Versicherung, nachdem sie hierüber informiert wurden, die Identität des Dritten und gegebenenfalls die Identität seines wirtschaftlich Berechtigten fest, wenn die Ansprüche aus der übertragenen Police abgetreten werden. 3 Die Überprüfung der Identität eines vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls die Identität von dessen wirtschaftlich Berechtigten kann auch nach Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Auszahlung vorgenommen wird oder der Bezugsberechtigte seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch zu nehmen beabsichtigt.

(3) 1 Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Angaben und eingeholten Informationen sind von dem verpflichteten Unternehmen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren. 2 § 43 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.