Änderung § 48b VAG vom 29.07.2017

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§ 48b VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 48b VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
 
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§ 48b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot


vorherige Änderung

 


(1) 1 Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. 2 Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. 3 Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam.

(2) 1 Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede

1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe,

2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,

3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,

sofern sie nicht geringwertig ist. 2 Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

(3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen.

(4) 1 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. 2 § 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.

 



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