Änderung § 244a VAG vom 01.01.2018

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§ 244a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 244a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

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§ 244a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 244a Geltungsbereich


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(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen die Vorschriften dieses Teils einzuhalten.

(2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.




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