§ 356 VAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 356 VAG n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Text alte Fassung) § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 | (Text neue Fassung)§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 |
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. | § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 6 und 7 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt. |