Änderung § 308c VAG vom 01.01.2019

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§ 308c VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 308c VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2626
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 308c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402


vorherige Änderung

 


(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird.

(2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht ein Originator eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22 oder der Artikel 23 bis 26 dieser Verordnung erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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