Änderung § 235a VAG vom 01.01.2019

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§ 235a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 235a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 235a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Pensionskassen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

1. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Informationen nach § 234l Absatz 1,

2. über Inhalt, Aufbau und Gestaltung der Renteninformation nach § 234o Absatz 1 bis 3,

3. über Inhalt und Frequenz der Unterrichtung nach § 234p Absatz 1 und 3,

4. darüber, welche Informationen über § 234m Absatz 1 oder 2 hinaus bei Beginn des Versorgungsverhältnisses zu erteilen sind,

5. darüber, welche Informationen dem Versorgungsanwärter im Fall des § 234n zusätzlich vor dem Beitritt zum Altersversorgungssystem zu erteilen sind,

6. darüber, welche weiteren Informationen die Pensionskasse dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger auf Anfrage zu erteilen hat,

7. darüber, wie Informationen dem Versorgungsanwärter oder dem Versorgungsempfänger zur Verfügung zu stellen sind, und

8. über die Festlegung der Annahmen, die den Projektionen nach § 234o Absatz 3 zugrunde zu legen sind.

2 Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

 



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