Änderung § 144 VAG vom 13.01.2019

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§ 144 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 144 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, stellen sie den Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern, die nicht zugleich Versicherungsnehmer sind, mindestens folgende Informationen zur Verfügung:

1. bei Beginn des Versorgungsverhältnisses:

a) Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll,

b) die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie
für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts,

c) Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses,

d) allgemeine Angaben über die für diese Versorgungsart geltende Steuerregelung,

e) die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung dieser Risiken,

f) Angaben darüber, ob und wie
der Anbieter ethische, soziale und ökologische Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt und

g) allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen sowie

2. während der Laufzeit des Versorgungsverhältnisses:

a) Änderungen von Namen, Anschrift, Rechtsform und Sitz des Anbieters und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen wurde,

b) jährlich, erstmals bei Beginn des Versorgungsverhältnisses;

aa) die voraussichtliche Höhe der den Versorgungsanwärtern zustehenden Leistungen,

bb) die Anlagemöglichkeiten und die Struktur des Anlagenportfolios sowie Informationen über das Risikopotenzial, über die Kosten der Vermögensverwaltung sowie über sonstige mit der Anlage verbundene Kosten, sofern der
Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, und

cc) eine Kurzinformation über
die Lage der Einrichtung sowie über den aktuellen Stand der Finanzierung der individuellen Versorgungsansprüche sowie

c) auf Anfrage:

aa) den Jahresabschluss
und den Lagebericht des vorangegangenen Geschäftsjahres; sofern sich die Leistung aus dem Versorgungsverhältnis in Anteilen an einem nach Maßgabe der Vertragsbedingungen gebildeten Sondervermögen bestimmt, zusätzlich den Jahresbericht für dieses Sondervermögen gemäß § 234 Absatz 4 und § 237 Absatz 4,

bb) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik gemäß § 239 Absatz 2,

cc) die Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung der Erwerbstätigkeit und

dd) die Modalitäten der Übertragung von Anwartschaften auf eine andere Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

2 Die Informationen müssen ausführlich und aussagekräftig sein.


(Text neue Fassung)

(1) Soweit Lebensversicherungsunternehmen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen, gelten für die Information der Versorgungsanwärter und Versorgungsempfänger die §§ 234k bis 234p und 235a entsprechend.

(2) Auf Versicherungsgeschäfte in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten ist Absatz 1 anzuwenden, wenn den Versicherungsverträgen deutsches Recht zugrunde liegt.



(heute geltende Fassung) 



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