Änderung § 234g VAG vom 13.01.2019

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§ 234g VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 234g VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 234g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel


vorherige Änderung

 


(1) Pensionskassen müssen stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen.

(2) 1 Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 1 bestimmt. 2 Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

(3) 1 Zur Ermittlung der Eigenmittel ist § 214 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe b anzuwenden. 2 In § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d treten dabei die nach § 235 Absatz 1 erlassenen Vorschriften an die Stelle der nach § 217 Satz 1 erlassenen Vorschriften.

(4) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.




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