Änderung § 234j VAG vom 13.01.2019

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§ 234j VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 234j VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 234j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen


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(1) 1 Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1. den Anlageformen, die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannt sind, und

2. sonstigen Anlagen, die nach der Rechtsverordnung zu § 235 Absatz 1 Nummer 10 zugelassen sind.

2 Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

(2) § 125 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 131 sind nicht anzuwenden.

(3) 1 Pensionskassen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. 2 Die Pflichten nach § 126 Absatz 2 bleiben unberührt.




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