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Änderung § 234n VAG vom 13.01.2019

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§ 234n VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 234n VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

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§ 234n (neu)


(Text neue Fassung)

§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem


vorherige Änderung

 


Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.