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Änderung § 238 VAG vom 13.01.2019

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§ 238 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.01.2019 geltenden Fassung
§ 238 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672

(Textabschnitt unverändert)

§ 238 Finanzielle Ausstattung


(Text alte Fassung)

1 Pensionsfonds haben stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der geforderten Solvabilitätskapitalanforderung zu verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst. 2 Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Pensionsfonds treten die Absätze 2 bis 5 an die Stelle des § 234g. 2 In § 234f Absatz 2 Satz 2 tritt Absatz 4 an die Stelle von § 234g Absatz 3.

(2) Pensionsfonds müssen
stets über Eigenmittel mindestens in Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung verfügen, die sich nach dem gesamten Geschäftsumfang bemisst.

(3) 1 Die Solvabilitätskapitalanforderung wird durch die Rechtsverordnung zu § 240 Satz 1 Nummer 9 bestimmt.
2 Ein Drittel der Solvabilitätskapitalanforderung gilt als Mindestkapitalanforderung.

(4) Für die Ermittlung der Eigenmittel ist die auf Grund des § 240 Satz 1 Nummer 9 erlassene Rechtsverordnung maßgebend.

(5) Pensionsfonds haben der Aufsichtsbehörde jährlich eine Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung vorzulegen und ihr die Eigenmittel nachzuweisen.