interne Verweise§ 1 VAG Geltungsbereich ... Absatz 1, die §§ 39, 47 Nummer 12 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307 , §§ 310 bis 312 und 314. Für die nach Landesrecht errichteten und der ... 37 Absatz 1, § 38 Absatz 1, § 39 sowie die §§ 294 bis 298, 300, 302, 305 bis 307 , 310, 312 und 314 entsprechend. Beschlüsse der Vertreterversammlung über diese ...
§ 168 VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2024) ... 1, 2, 5, § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend. (3) Sind ...
§ 293 VAG Aufsicht (vom 30.12.2024) ... und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen. (4) Für Unternehmen mit Sitz im Inland, deren Haupttätigkeit der ...
§ 309 VAG Verschwiegenheitspflicht (vom 30.12.2023) ... beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die ... 14. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307 , als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRisikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Artikel 8 SanktDG II Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes ... und gemischten Finanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen." 5. § 307 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ... einen Sonderbeauftragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen." 5. § 307 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbeauftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 bestellten Abwickler und die ... „14. natürliche oder juristische Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307 , als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11544/v192041.htm