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Synopse aller Änderungen des VAG am 27.07.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juli 2022 durch Artikel 5 des VirHVEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2022 geltenden Fassung
VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel 1)
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen
    § 3 Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung
    § 4 Feststellung der Aufsichtspflicht
    § 5 Freistellung von der Aufsicht
    § 6 Bezeichnungsschutz
    § 7 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
    Kapitel 1 Geschäftstätigkeit
       Abschnitt 1 Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit
          § 8 Erlaubnis; Spartentrennung
          § 9 Antrag
          § 10 Umfang der Erlaubnis
          § 11 Versagung und Beschränkung der Erlaubnis
          § 12 Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen
          § 13 Bestandsübertragungen
          § 14 Umwandlungen
          § 15 Versicherungsfremde Geschäfte
          § 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Bedeutende Beteiligungen
          § 16 Inhaber bedeutender Beteiligungen
          § 17 Anzeige bedeutender Beteiligungen
          § 18 Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung
          § 19 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte
          § 20 Prüfung des Inhabers
          § 21 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten
          § 22 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 3 Geschäftsorganisation
          § 23 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
          § 24 Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen
          § 25 Vergütung
          § 26 Risikomanagement
          § 27 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
          § 28 Externe Ratings
          § 29 Internes Kontrollsystem
          § 30 Interne Revision
          § 31 Versicherungsmathematische Funktion
          § 32 Ausgliederung
          § 33 Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften
          § 34 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 4 Allgemeine Berichtspflichten
          Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung
             § 35 Pflichten des Abschlussprüfers
             § 36 Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag
             § 37 Vorlage bei der Aufsichtsbehörde
             § 38 Rechnungslegung und Prüfung öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen
             § 39 Verordnungsermächtigung
          Unterabschnitt 2 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
             § 40 Solvabilitäts- und Finanzbericht
             § 41 Nichtveröffentlichung von Informationen
             § 42 Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts
          Unterabschnitt 3 Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen
             § 43 Informationspflichten; Berechnungen
             § 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
             § 44 Prognoserechnungen
             § 45 Befreiung von Berichtspflichten
             § 46 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
             § 47 Anzeigepflichten
       Abschnitt 5 Versicherungsvertrieb
          § 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb
          § 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
          § 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
          § 48c Durchleitungsgebot
          § 49 Stornohaftung
          § 50 Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge
          § 50a Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen
          § 51 Beschwerden über Versicherungsvermittler
       Abschnitt 6 Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung
          § 52 Verpflichtete Unternehmen
          § 53 Interne Sicherungsmaßnahmen
          § 54 Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten
          § 55 Verstärkte Sorgfaltspflichten
          § 56 (aufgehoben)
       Abschnitt 7 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
          Unterabschnitt 1 Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen
             § 57 Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr
             § 58 Errichtung einer Niederlassung
             § 59 Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs
             § 60 Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten
          Unterabschnitt 2 Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
             § 61 Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr
             § 62 Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit
             § 63 Bestandsübertragungen
             § 64 Bei Lloyd’s vereinigte Einzelversicherer
             § 65 Niederlassung
             § 66 Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung
             § 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
          Unterabschnitt 3 Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
             § 67 Erlaubnis; Spartentrennung
             § 68 Niederlassung; Hauptbevollmächtigter
             § 69 Antrag; Verfahren
             § 70 Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind
             § 71 Widerruf der Erlaubnis
             § 72 Versicherung inländischer Risiken
             § 73 Bestandsübertragung
    Kapitel 2 Finanzielle Ausstattung
       Abschnitt 1 Solvabilitätsübersicht
          § 74 Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
          § 75 Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen
          § 76 Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen
          § 77 Bester Schätzwert
          § 78 Risikomarge
          § 79 Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
          § 80 Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve
          § 81 Berechnung der Matching-Anpassung
          § 82 Volatilitätsanpassung
          § 83 Zu berücksichtigende technische Informationen
          § 84 Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind
          § 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen
          § 86 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften
          § 87 Vergleich mit Erfahrungsdaten
          § 88 Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Solvabilitätsanforderungen
          Unterabschnitt 1 Bestimmung der Eigenmittel
             § 89 Eigenmittel
             § 90 Genehmigung ergänzender Eigenmittel
             § 91 Einstufung der Eigenmittelbestandteile
             § 92 Kriterien der Einstufung
             § 93 Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile
             § 94 Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 95 Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
          Unterabschnitt 2 Solvabilitätskapitalanforderung
             § 96 Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 97 Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung
             § 98 Häufigkeit der Berechnung
             § 99 Struktur der Standardformel
             § 100 Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung
             § 101 Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul
             § 102 Lebensversicherungstechnisches Risikomodul
             § 103 Krankenversicherungstechnisches Risikomodul
             § 104 Marktrisikomodul
             § 105 Gegenparteiausfallrisikomodul
             § 106 Aktienrisikountermodul
             § 107 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
             § 108 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
             § 109 Abweichungen von der Standardformel
             § 110 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen
          Unterabschnitt 3 Interne Modelle
             § 111 Verwendung interner Modelle
             § 112 Interne Modelle in Form von Partialmodellen
             § 113 Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter
             § 114 Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell
             § 115 Verwendungstest
             § 116 Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen
             § 117 Sonstige statistische Qualitätsstandards
             § 118 Kalibrierungsstandards
             § 119 Zuordnung von Gewinnen und Verlusten
             § 120 Validierungsstandards
             § 121 Dokumentationsstandards
          Unterabschnitt 4 Mindestkapitalanforderung
             § 122 Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung
             § 123 Berechnungsturnus; Meldepflichten
       Abschnitt 3 Anlagen; Sicherungsvermögen
          § 124 Anlagegrundsätze
          § 125 Sicherungsvermögen
          § 126 Vermögensverzeichnis
          § 127 Zuführungen zum Sicherungsvermögen
          § 128 Treuhänder für das Sicherungsvermögen
          § 129 Sicherstellung des Sicherungsvermögens
          § 130 Entnahme aus dem Sicherungsvermögen
          § 131 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 4 Versicherungsunternehmen in besonderen Situationen
          § 132 Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage
          § 133 Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen
          § 134 Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung
          § 135 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
          § 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
          § 137 Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität
    Kapitel 3 Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
       Abschnitt 1 Lebensversicherung
          § 138 Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung
          § 139 Überschussbeteiligung
          § 140 Rückstellung für Beitragsrückerstattung
          § 141 Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung
          § 142 Treuhänder in der Lebensversicherung
          § 143 Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung
          § 144 Information bei betrieblicher Altersversorgung
          § 145 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Krankenversicherung
          § 146 Substitutive Krankenversicherung
          § 147 Sonstige Krankenversicherung
          § 148 Pflegeversicherung
          § 149 Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung
          § 150 Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift
          § 151 Überschussbeteiligung der Versicherten
          § 152 Basistarif
          § 153 Notlagentarif
          § 154 Risikoausgleich
          § 155 Prämienänderungen
          § 156 Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung
          § 157 Treuhänder in der Krankenversicherung
          § 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif
          § 159 Statistische Daten
          § 160 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 3 Sonstige Nichtlebensversicherung
          § 161 Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
          § 162 Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten
          § 163 Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
          § 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung
       Abschnitt 4 Rückversicherung
          § 165 Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung
          § 166 Bestandsübertragungen; Umwandlungen
          § 167 Finanzrückversicherung
          § 168 Versicherungs-Zweckgesellschaften
          § 169 Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat
          § 170 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 4 Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
       § 171 Rechtsfähigkeit
       § 172 Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften
       § 173 Satzung
       § 174 Firma
       § 175 Haftung für Verbindlichkeiten
       § 176 Mitgliedschaft
       § 177 Gleichbehandlung
       § 178 Gründungsstock
       § 179 Beiträge
       § 180 Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder
       § 181 Aufrechnungsverbot
       § 182 Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen
       § 183 Bekanntmachungen
       § 184 Organe
       § 185 Anmeldung zum Handelsregister
       § 186 Unterlagen zur Anmeldung
       § 187 Eintragung
       § 188 Vorstand
       § 189 Aufsichtsrat
       § 190 Schadenersatzpflicht
       § 191 Oberste Vertretung
       § 192 Rechte von Minderheiten
       § 193 Verlustrücklage
       § 194 Überschussverwendung
       § 195 Änderung der Satzung
       § 196 Eintragung der Satzungsänderung
       § 197 Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen
       § 198 Auflösung des Vereins
       § 199 Auflösungsbeschluss
       § 200 Bestandsübertragung
       § 201 Verlust der Mitgliedschaft
       § 202 Anmeldung der Auflösung
       § 203 Abwicklung
       § 204 Abwicklungsverfahren
       § 205 Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung
       § 206 Fortsetzung des Vereins
       § 207 Beitragspflicht im Insolvenzverfahren
       § 208 Rang der Insolvenzforderungen
       § 209 Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren
       § 210 Kleinere Vereine
    Kapitel 5 Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen
       Abschnitt 1 Kleine Versicherungsunternehmen
          § 211 Kleine Versicherungsunternehmen
          § 212 Anzuwendende Vorschriften
          § 213 Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung
          § 214 Eigenmittel
          § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen
          § 216 Anzeigepflichten
          § 217 Verordnungsermächtigung
       Abschnitt 2 Sterbekassen
          § 218 Sterbekassen
          § 219 Anzuwendende Vorschriften
          § 220 Verordnungsermächtigung
Teil 3 Sicherungsfonds
    § 221 Pflichtmitgliedschaft
    § 222 Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge
    § 223 Sicherungsfonds
    § 224 Beleihung Privater
    § 225 Aufsicht
    § 226 Finanzierung
    § 227 Rechnungslegung des Sicherungsfonds
    § 228 Mitwirkungspflichten
    § 229 Ausschluss
    § 230 Verschwiegenheitspflicht
    § 231 Zwangsmittel
Teil 4 Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
    Kapitel 1 Pensionskassen
       Abschnitt 1 Abgrenzung zu anderen Lebensversicherungsunternehmen
          § 232 Pensionskassen
          § 233 Regulierte Pensionskassen
          § 234 Besonderheiten der Geschäftstätigkeit, die nicht die Geschäftsorganisation betreffen
       Abschnitt 2 Besonderheiten der Geschäftsorganisation
          § 234a Ergänzende allgemeine Vorschriften
          § 234b Besondere Vorschriften zu Schlüsselfunktionen
          § 234c Risikomanagement
          § 234d Eigene Risikobeurteilung
          § 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung
       Abschnitt 3 Besonderheiten in Bezug auf die finanzielle Ausstattung
          § 234f Allgemeines
          § 234g Solvabilitätskapitalanforderung, Mindestkapitalanforderung und Eigenmittel
          § 234h Ergänzende allgemeine Anlagegrundsätze
          § 234i Anlagepolitik
          § 234j Besondere Vorschriften zum Sicherungsvermögen
       Abschnitt 4 Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern
          § 234k Anforderungen an zu erteilende Informationen
          § 234l Allgemeine Informationen zu einem Altersversorgungssystem
          § 234m Information der Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses
          § 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem
          § 234o Information der Versorgungsanwärter während der Anwartschaftsphase
          § 234p Information der Versorgungsempfänger
       Abschnitt 5 Verordnungsermächtigungen
          § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht
          § 235a Verordnungsermächtigung zu den Informationspflichten
    Kapitel 2 Pensionsfonds
       § 236 Pensionsfonds
       § 237 Anzuwendende Vorschriften
       § 238 Finanzielle Ausstattung
       § 239 Vermögensanlage
       § 240 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und grenzüberschreitende Übertragung von Beständen
       § 241 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit
       § 242 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Pensionskassen und Pensionsfonds
       § 243 Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
       § 243a Übertragung von Beständen auf eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds
       § 243b Übertragung von Beständen auf eine Einrichtung, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitglied- oder Vertragsstaat ist
       § 244 (aufgehoben)
Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
    § 244a Geltungsbereich
    § 244b Verpflichtungen
    § 244c Sicherungsvermögen
    § 244d Verordnungsermächtigung
Teil 5 Gruppen
    Kapitel 1 Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe
       § 245 Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht
       § 246 Umfang der Gruppenaufsicht
       § 247 Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten
       § 248 Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene
       § 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen
    Kapitel 2 Finanzlage
       Abschnitt 1 Solvabilität der Gruppe
          § 250 Überwachung der Gruppensolvabilität
          § 251 Häufigkeit der Berechnung
          § 252 Bestimmung der Methode
          § 253 Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils
          § 254 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
          § 255 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
          § 256 Verbundene Versicherungsunternehmen
          § 257 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften
          § 258 Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats
          § 259 Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute
          § 260 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
          § 261 Konsolidierungsmethode
          § 262 Internes Modell für die Gruppe
          § 263 Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen
          § 264 Kapitalaufschlag für die Gruppe
          § 265 Abzugs- und Aggregationsmethode
          § 266 Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
          § 267 Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens
          § 268 Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement
          § 269 Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens
          § 270 Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens
          § 271 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
          § 272 Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft
       Abschnitt 2 Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen
          § 273 Überwachung der Risikokonzentration
          § 274 Überwachung gruppeninterner Transaktionen
       Abschnitt 3 Geschäftsorganisation, Berichtspflichten
          § 275 Überwachung des Governance-Systems
          § 276 Gegenseitiger Informationsaustausch
          § 277 Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe
          § 278 Gruppenstruktur
    Kapitel 3 Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht
       § 279 Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht
       § 280 Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde
       § 281 Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde
       § 282 Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene
       § 283 Aufsichtskollegium
       § 284 Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht
       § 285 Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden
       § 286 Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen
       § 287 Zwangsmaßnahmen
    Kapitel 4 Drittstaaten
       § 288 Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       § 289 Gleichwertigkeit
       § 290 Fehlende Gleichwertigkeit
       § 291 Ebene der Beaufsichtigung
    Kapitel 5 Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften
       § 292 Gruppeninterne Transaktionen
       § 293 Aufsicht
Teil 6 Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
    Kapitel 1 Aufgaben und allgemeine Vorschriften
       § 294 Aufgaben
       § 295 Zuständige Behörde in Bezug auf EU-Verordnungen
       § 296 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
       § 297 Ermessen
       § 298 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse
       § 299 Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse
       § 300 Änderung des Geschäftsplans
       § 301 Kapitalaufschlag
       § 302 Untersagung einer Beteiligung
       § 303 Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung
       § 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen
       § 304 Widerruf der Erlaubnis
       § 305 Befragung, Auskunftspflicht
       § 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011
       § 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme
       § 307 Sonderbeauftragter
       § 308 Unerlaubte Versicherungsgeschäfte
       § 308a Maßnahmen gegenüber PRIIP-Herstellern und PRIIP-Verkäufern
       § 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung
       § 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402
       § 309 Verschwiegenheitspflicht
       § 310 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
    Kapitel 2 Sichernde Maßnahmen
       § 311 Anzeige der Zahlungsunfähigkeit
       § 312 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
       § 313 Unterrichtung der Gläubiger
       § 314 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
       § 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
       § 316 Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge
       § 317 Pfleger im Insolvenzfall
    Kapitel 3 Veröffentlichungen
       § 318 Veröffentlichungen
       § 319 Bekanntmachung von Maßnahmen
       § 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365, die Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Verordnung (EU) 2017/2402
    Kapitel 4 Zuständigkeit
       Abschnitt 1 Bundesaufsicht
          § 320 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 321 Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde
          § 322 Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt
          § 323 Verfahren
          § 324 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
          § 325 Versicherungsbeirat
       Abschnitt 2 Aufsicht im Europäischen Wirtschaftsraum
          § 326 Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
          § 327 Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen
          § 328 Zustellungen
          § 329 Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
          § 330 Meldungen an die Europäische Kommission
Teil 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 331 Strafvorschriften
    § 332 Bußgeldvorschriften
    § 333 Zuständige Verwaltungsbehörde
    § 334 Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen
Teil 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 335 Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
    § 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
    § 337 Treuhänder in der Krankenversicherung
    § 338 Zuschlag in der Krankenversicherung
    § 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
    § 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen
    § 341 Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage
    § 342 Einhaltung der Mindestkapitalanforderung
    § 343 Einstellung des Geschäftsbetriebs
    § 344 Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten
    § 345 Eigenmittel
    § 346 (aufgehoben)
    § 347 Standardparameter
    § 348 Solvabilitätskapitalanforderung
    § 349 Internes Teilgruppenmodell
    § 350 Gruppenvorschriften
    § 351 Risikofreie Zinssätze
    § 352 Versicherungstechnische Rückstellungen
    § 353 Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen
    § 354 Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken
    § 355 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
    § 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 8
    § 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
    § 358 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
    Anlage 1 Einteilung der Risiken nach Sparten
    Anlage 2 Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird
    Anlage 3 Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)
(heute geltende Fassung) 

§ 191 Oberste Vertretung


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1 Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1 und Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 5, der §§ 131 bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. 2 § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 3 Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 4 Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. 5 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 6 Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.



1 Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 118a, 119 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Absatz 2, des § 120 Absatz 1 bis 3 und des § 121 Absatz 1 bis 4 sowie 4b Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, der §§ 122 und 123 Absatz 1, der §§ 124 bis 127, 129 Absatz 1 und 4, des § 130 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 1a bis 5, der §§ 130a bis 133 und 134 Absatz 4 sowie der §§ 136, 142 bis 149, 241 bis 253 und 257 bis 261 des Aktiengesetzes. 2 § 256 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 3 Ist die oberste Vertretung die Mitgliederversammlung, so gilt auch § 134 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend. 4 Genussrechte im Sinne des § 214 Absatz 2 dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der obersten Vertretung gewährt werden. 5 Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 6 Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

§ 306 Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme


(1) 1 Die Aufsichtsbehörde ist befugt,

1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; dabei darf sie im Rahmen der Gruppenaufsicht nach Teil 5 Prüfungen der Informationen nach § 305 Absatz 1 Nummer 2 und § 284 auch bei dem Versicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt, bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungsunternehmens, bei Mutterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens und bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens vornehmen;

2. Prüfungen auch so vorzunehmen, dass sie an einer von dem Versicherungsunternehmen nach § 341k des Handelsgesetzbuchs veranlassten Prüfung teilnimmt und selbst die Feststellungen trifft, die sie für nötig hält; dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen, die als kleinere Vereine anerkannt sind;

3. an von ihr durchgeführten Prüfungen nach den Nummern 1 und 2 Personen zu beteiligen, die nach § 341k in Verbindung mit § 319 des Handelsgesetzbuchs zu Abschlussprüfern bestimmt werden können, oder diese Personen mit der Durchführung von Prüfungen nach den Nummern 1 und 2 zu beauftragen; für diese Personen gilt die Bestimmung des § 323 des Handelsgesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß;

4. zu Sitzungen des Aufsichtsrats und Tagungen der Hauptversammlung oder der obersten Vertretung Vertreter zu entsenden, denen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist und

5. die Einberufung der in Nummer 4 bezeichneten Sitzungen und Tagungen sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlussfassung zu verlangen.

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2 Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats durchgeführt werden.



2 In den Fällen der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes und der virtuellen obersten Vertretung sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und ihnen ist auf Verlangen über die Videokommunikation das Wort zu erteilen. 3 Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. 4 Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. 5 Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48) das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaats durchgeführt werden.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 auch gegenüber

1. Personen und Unternehmen, die als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler an ein Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder vermittelt haben,

2. Personen und Unternehmen, auf die ein Versicherungsunternehmen Funktionen oder Tätigkeiten ausgegliedert hat,

3. Personen und Unternehmen, die eine Beteiligungsabsicht nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 angezeigt haben oder die im Rahmen eines Erlaubnisantrags nach § 9 als Inhaber bedeutender Beteiligungen angegeben werden,

4. den Inhabern einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen und den von ihnen kontrollierten Unternehmen,

5. Personen und Unternehmen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es sich um Personen oder Unternehmen im Sinne der Nummer 4 handelt, und

6. Personen und Unternehmen, die mit einer Person oder einem Unternehmen im Sinne der Nummern 3 bis 5 nach § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind.

2 Für die Fälle des Satzes 1 Nummer 1 gilt dies nur insoweit, als es für die Beurteilung des Geschäftsbetriebs und der Vermögenslage des Versicherungsunternehmens oder der Erfüllung der Pflichten nach den §§ 53 bis 56 oder den Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 52 bedeutsam ist. 3 Gegenüber den in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Personen und Unternehmen kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 ergreifen, wenn Anhaltspunkte für einen Untersagungsgrund nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2 vorliegen.

(3) 1 Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde in Wahrnehmung der Finanzaufsicht in den Geschäftsräumen einer Niederlassung nach § 58, einer Niederlassung eines Rückversicherungsunternehmens oder in den Geschäftsräumen eines Dienstleisters, auf den ein Versicherungsunternehmen Tätigkeiten ausgegliedert hat, durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen vorzunehmen, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaats. 2 Wird der Aufsichtsbehörde untersagt, ihr Recht auf Durchführung dieser Prüfungen vor Ort wahrzunehmen oder ist es ihr tatsächlich nicht möglich, an der Prüfung teilzunehmen, kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die Prüfung eines Dienstleisters an die Aufsichtsbehörde des Mitglied- oder Vertragsstaats delegieren, in dem der Dienstleister ansässig ist.

(4) Soweit es zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen der gemäß § 305 Absatz 3 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen.

(5) 1 Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beteiligten oder beauftragten Personen dürfen für Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 und des Absatzes 4 die Geschäftsräume des geprüften Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen, im Fall des Absatzes 4 auch durchsuchen. 2 Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen sie diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen; unter dieser Voraussetzung dürfen sie auch Räume betreten und besichtigen, die zugleich als Wohnung dienen.

(6) 1 Durchsuchungen

1. von Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug, und

2. von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,

sind durch den Richter anzuordnen. 2 Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. 3 Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 4 Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. 5 Sie muss die verantwortliche Dienststelle, den Grund, die Zeit und den Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen enthalten, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben.

(7) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhalts von Bedeutung sein können.

(8) 1 Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Satz 2 sowie nach den Absätzen 2, 4, 5 und 7 zu dulden. 2 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.



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§ 359 (neu)




§ 359 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften


vorherige Änderung

 


(1) Für oberste Vertretungen, die bis einschließlich 31. August 2023 einberufen werden, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden, dass die oberste Vertretung als virtuelle oberste Vertretung entsprechend § 118a des Aktiengesetzes abgehalten wird.

(2) § 241 Nummer 2, § 242 Absatz 1 und § 243 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Aktiengesetzes in der ab dem 27. Juli 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf oberste Vertretungen anzuwenden, die ab dem 27. Juli 2022 einberufen werden.