§
1 Absatz 1 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
24. November 2014 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 12 wird das Wort „Sanierungsgelder" durch die Wörter „Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- b)
- In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 16 wird angefügt:
- „16.
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen."
- 2.
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden."
- 3.
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes" die Wörter „, die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden," eingefügt.
V. v. 18.11.2015 BGBl. I S. 2075