Dem Artikel
229 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, wird folgender § 35 angefügt:
-
- „§ 35 Übergangsvorschriften zum Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015
(1) Die §§
556d bis 556g,
557a Absatz 4 und §
557b Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden auf Mietverträge und Staffelmietvereinbarungen über Wohnraum, die abgeschlossen worden sind, bevor die vertragsgegenständliche Mietwohnung in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach §
556d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt.
(2) §
557a Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht mehr anzuwenden auf Mietstaffeln, deren erste Miete zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die vertragsgegenständliche Mietwohnung nicht mehr in den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach §
556d Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs fällt."
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042