Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben

§ 4 - Wehrsoldempfängervergütungsverordnung (WSEVergV)

V. v. 09.04.2015 BGBl. I S. 613 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.07.2012; FNA: 53-1-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 1. Juli 2012 WSzBelErhV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden ist, außer Kraft.



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