(1) 1Jede Dienststelle hat einen Gleichstellungplan für jeweils vier Jahre zu erstellen, der nach zwei Jahren den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden kann. 2Die Rechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.
(2) 1Der Gleichstellungsplan ist bis zum 31. Dezember zu erstellen und tritt am 1. Januar des Folgejahres in Kraft. 2Für Dienststellen mit einem großen Geschäftsbereich sowie im Falle umfassender organisatorischer Änderungen in der Dienststelle können abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten andere Stichtage festgelegt werden.
§ 33 BGleiG Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren (vom 12.08.2021) ... der Dienststellenleitung, wenn sie geltend macht, die Dienststelle habe 1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Gleichstellungsplan nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Absatz 2 erheblich ... 1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Gleichstellungsplan nicht erstellt oder die Frist nach § 12 Absatz 2 erheblich verletzt, 2. einen Gleichstellungsplan erstellt, der nicht den Vorgaben des ...