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§ 22 - Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)

Artikel 2 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642, 643 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 205-3 Frauenförderung, Gleichstellung
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§ 22 Vorzeitiges Ausscheiden



(1) 1Scheidet die Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle für die restliche Amtszeit unverzüglich eine neue Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. 2§ 19 findet keine Anwendung, wenn die Dauer der restlichen Amtszeit zwei Jahre oder weniger beträgt.

(2) 1Scheidet eine Stellvertreterin oder eine Vertrauensfrau vorzeitig aus ihrem Amt aus oder ist sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, hat die Dienststelle auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten für die restliche Amtszeit eine neue Stellvertreterin oder eine neue Vertrauensfrau zu bestellen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Scheiden sowohl die Gleichstellungsbeauftragte als auch all ihre Stellvertreterinnen vorzeitig aus ihrem Amt aus oder sind sie nicht nur vorübergehend verhindert, ihr Amt auszuüben, finden Neuwahlen nach § 19 statt.

(4) Eine Verhinderung ist nicht nur vorübergehend, wenn das Amt auf Grund krankheitsbedingter Arbeitsoder Dienstunfähigkeit für mehr als sechs Monate ununterbrochen nicht ausgeübt werden konnte.

 
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Zitierungen von § 22 BGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 BGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 4 GleibWV Fristen für die Wahl
... und ihrer Stellvertreterinnen abgeschlossen sein. (3) Im Fall des § 22 Absatz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen ... wenn die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. (4) Im Fall des § 22 Absatz 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes gilt Absatz 3 für die Wahl einer Stellvertreterin ... Absatz 3 für die Wahl einer Stellvertreterin entsprechend. (5) Im Fall des § 22 Absatz 3 des Bundesgleichstellungsgesetzes muss die Wahl unverzüglich nach dem vorzeitigen ...