§ 40 Übergangsbestimmung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenGleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes ... von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit". d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Übergangsbestimmung". ... d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Übergangsbestimmung". 3. § 1 wird wie folgt geändert: ... Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten." 35. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Übergangsbestimmung ... Daten enthalten." 35. § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Übergangsbestimmung Gleichstellungspläne, die am 12. August 2021 bestehen, ...
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