Änderung § 2 BGleiG vom 12.08.2021

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§ 2 BGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 2 BGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Geltungsbereich


(Text alte Fassung)

1 Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5. 2 Unternehmen nach § 3 Nummer 9 sollen auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hinwirken.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen nach § 3 Nummer 5.

(2) 1 Juristische Personen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, können
dieses Gesetz in der Satzung ganz oder teilweise für sich verbindlich erklären. 2 Ein entsprechender Beschluss zur Satzungsänderung muss einstimmig gefasst werden.




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