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Änderung § 5 BGleiG vom 12.08.2021

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§ 5 BGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 BGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Text alte Fassung)

§ 5 Grundsatz; Anwendungshinweis


(Text neue Fassung)

§ 5 Ausnahmen von der Anwendung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur dann nicht anzuwenden, wenn die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt.