§ 14 BGleiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung | § 14 BGleiG n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Text alte Fassung) § 14 Bekanntmachung, Veröffentlichung | (Text neue Fassung)§ 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe |
1 Der Gleichstellungsplan ist innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet der Dienststellen zu veröffentlichen und den Beschäftigten unverzüglich zur Kenntnis zu geben. 2 Die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben erhalten ihn in Textform. | Die Dienststelle hat den Gleichstellungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Geltungsdauer im Intranet zu veröffentlichen und jeder einzelnen und jedem einzelnen Beschäftigten in Textform zur Kenntnis zu geben. |