Änderung § 29 BGleiG vom 12.08.2021

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§ 29 BGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 29 BGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Ausstattung


(1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist mit Beginn und bis zum Ende ihrer Amtszeit die notwendige personelle, räumliche und sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.

(2) 1 Bei einer Beschäftigtenzahl von in der Regel weniger als 1.000 kann der Gleichstellungsbeauftragten eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zugeordnet werden. 2 In einer Dienststelle mit in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigten ist der Gleichstellungsbeauftragten mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter zuzuordnen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt sich auf die Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten. 2 § 26 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. 2 Die Höhe des Verfügungsfonds der vollständig von anderweitigen Aufgaben entlasteten Gleichstellungsbeauftragten entspricht der Höhe der Aufwandsentschädigung für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten. 3 Die teilweise von anderweitigen Aufgaben entlastete Gleichstellungsbeauftragte erhält einen Verfügungsfonds, der dem Anteil ihrer Entlastung entspricht. 4 Die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 1499), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Aufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschränkt sich auf die Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten. 2 § 26 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Die Gleichstellungsbeauftragte erhält einen monatlichen Verfügungsfonds. 2 Die Höhe des Verfügungsfonds der vollständig von anderweitigen Aufgaben entlasteten Gleichstellungsbeauftragten entspricht der Höhe der Aufwandsentschädigung für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten und Hauptpersonalräten. 3 Die teilweise von anderweitigen Aufgaben entlastete Gleichstellungsbeauftragte erhält einen Verfügungsfonds, der dem Anteil ihrer Entlastung entspricht. 4 Die Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder gilt entsprechend.




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