Änderung § 39 BGleiG vom 12.08.2021

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§ 39 BGleiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
§ 39 BGleiG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Bericht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3 Nummer 5 (Bericht zum Bundesgleichstellungsgesetz) vor. 2 Grundlage des Berichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erhobenen Daten. 3 Die obersten Bundesbehörden haben die dazu erforderlichen Angaben zu machen.

(2) 1 Der Bericht legt dar,
inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und das Gesetz angewendet worden ist. 2 Er weist vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus. 3 Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

(3) An der Erstellung des Berichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht vor. 2 Der Bericht legt dar,

1. wie sich in den letzten vier Jahren
die Situation für Personen der einzelnen Geschlechter in den Dienststellen entwickelt hat,

2.
inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und

3. wie dieses
Gesetz angewendet worden ist.

3 Zudem
weist er vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus.

(2) 1 Grundlage des Gleichstellungsberichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erfassten Daten. 2 Die obersten Bundesbehörden haben durch die Bereitstellung der erforderlichen Angaben bei der Erstellung des Gleichstellungsberichts mitzuwirken.

(3) An der Erstellung des Gleichstellungsberichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.

(4) Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.





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