Zitat in folgenden NormenGleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung (GleibWV)
Artikel 1 V. v. 17.12.2015 BGBl. I S. 2274; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 2 FüPoG II Änderung des Bundesgleichstellungsgesetzes ... von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit". d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Übergangsbestimmung". ... d) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Übergangsbestimmung". 3. § 1 wird wie folgt geändert: ... Der Gleichstellungsbericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten." 35. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Übergangsbestimmung ... Daten enthalten." 35. § 40 wird wie folgt gefasst: „ § 40 Übergangsbestimmung Gleichstellungspläne, die am 12. August 2021 bestehen, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11558/v192235.htm