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Artikel 14 - Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (BGleiNRG k.a.Abk.)

G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 (Nr. 17); aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.05.2015, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 116-3/1 Gremienbesetzung
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Artikel 14 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2016 SEAG § 17, § 24

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Besteht bei einer börsennotierten SE das Aufsichtsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Aufsichtsorgan Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Aufsichtsorgan ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Aufsichtsorgan zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

2.
Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Besteht bei einer börsennotierten SE der Verwaltungsrat aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern, müssen in dem Verwaltungsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Der Mindestanteil von jeweils 30 Prozent an Frauen und Männern im Verwaltungsrat ist bei erforderlich werdenden Neubesetzungen einzelner oder mehrerer Sitze im Verwaltungsrat zu beachten. Reicht die Zahl der neu zu besetzenden Sitze nicht aus, um den Mindestanteil zu erreichen, sind die Sitze mit Personen des unterrepräsentierten Geschlechts zu besetzen, um dessen Anteil sukzessive zu steigern. Bestehende Mandate können bis zu ihrem regulären Ende wahrgenommen werden."

 
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Zitierungen von Artikel 14 Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 BGleiNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 BGleiNRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 5 Nummer 2 und 3 sowie die Artikel 11, 13 und 14 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 7 AReG Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
... SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt ...